Arbeitsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Landshut

Als kompetenter Ansprechpartner beraten und unterstützen wir Sie sowohl in Angelegenheiten des kollektiven Arbeitsrechts wie auch des Individualarbeitsrechts. Neben mehrjähriger Erfahrung in der Beratung sowie forensischer Tätigkeit verfügt Herr Rechtsanwalt Marx seit 2002 über die Zulassung zur Fachanwaltschaft im Arbeitsrecht.

Der Titel eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht setzt nicht nur überdurchschnittliche und vertiefte Kenntnisse sondern auch den Nachweis jährlicher Fachfortbildungen voraus.

Wir beraten, unterstützen und vertreten Sie in allen Angelegenheiten rund um den Arbeitsvertrag, die Vergütung, tarifliche Fragestellungen, Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie bei sämtlichen Gestaltungsfragen.

Egal, ob Sie als Arbeitnehmer plötzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in den Händen halten, oder ob Sie als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigen wollen. Immer ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen.

  • Ist diese Kündigung wirksam?
  • Kann ich während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit kündigen oder gekündigt werden?
  • Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?
  • Wie sieht eine korrekte Sozialauswahl aus, wenn ich aus dringenden betrieblichen Gründen eine Kündigung aussprechen muss?

Dies sind nur einige wenige Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer Kündigung stellen. Bei der Beantwortung Ihrer Fragen helfen wir Ihnen mit nachgewiesenen und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Arbeitsrechts als Fachanwalt für Arbeitsrecht jederzeit und gerne weiter.

Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Ist sie einmal zugegangen, kann sie nicht mehr „zurückgenommen“ werden. Ob eine zugegangene Kündigung des Arbeitsverhältnisses beendet oder ob sie unwirksam ist, entscheidet allein das Arbeitsgericht. Eine Kündigungsschutzklage muss der Betroffene Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen mit der Kündigungsschutzklage angreifen. Wird die Frist versäumt, gilt eine Kündigung - auch wenn sie bei einer rechtzeitigen Überprüfung als unwirksam beurteilt worden wäre - als rechtswirksam.

Nur wenige Arbeitnehmer wissen, dass sie gesetzlich verpflichtet sind, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitgeber auszuhändigen. Was mindestens zu regeln ist, ist im sogenannten Nachweisgesetz aufgelistet. Jedem Arbeitgeber kann nur dringend angeraten werden, ein Arbeitsverhältnis auf eine sichere vertragliche Basis zu stellen. Viele gesetzliche Regelungen und auch von der Rechtsprechung geschaffene Anspruchsgrundlagen können mit einem individuell gestalteten und den Arbeitsbedingungen angepassten Vertrag optimiert werden.

Wir warnen an dieser Stelle eindringlich vor Musterverträgen. Dies gilt auch für den Fall, dass beispielsweise der freundliche Steuerberater kostenfrei ein Exemplar zur Verfügung stellt, das bereits seit mehreren Jahren „erfolgreich“ in der Praxis verwendet wird. Es gibt keine Musterverträge und eine regelmäßige Überprüfung und ein Abgleich mit der sich stets veränderten Rechtslage ist dringend zu empfehlen.

Auch für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen gilt es, umfangreiche gesetzliche Regelungen zu beachten. Bereits die Regelung des § 623 BGB, wonach die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Schriftform voraussetzt, ist in der Praxis wenig bekannt. Was kann und was soll alles im Rahmen der Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden? Welche Risiken drohen dem Arbeitnehmer und auch dem Arbeitgeber bei mangelhaften Vereinbarungen durch Rückgriffsrechte Dritter, z.B. der Bundesagentur für Arbeit?

Treffen die Arbeitsparteien beispielsweise Regelungen im Rahmen der Auseinandersetzung, die von der Bundesagentur für Arbeit als Sperrzeittatbestand geregelt werden, drohen dem Arbeitnehmer bis zu 12 Wochen Sperre und dem Arbeitgeber unter Umständen Schadensersatzansprüche.

Auch die Abgeltung von Urlaubsansprüchen zum Ende des Arbeitsverhältnisses kann zur Anrechnung und damit zur Kürzung bei den Leistungsbezügen des Arbeitnehmers führen.

Sprechen Sie uns an! Aufgrund unserer Erfahrungen sind wir in der Lage, Ihnen für fast jede Fallgestaltung befriedigende Lösungen anzubieten.
 

Michael Marx

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Schnelle Erstberatung

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kenne ich die Fristen und Pflichten, die es bei Kündigungen oder anderen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einzuhalten gilt. Daher kümmere ich mich schnell um Ihr Anliegen.

Zielgerichtete Lösungen

Bei der Bearbeitung meiner Fälle strebe ich stets eine schnelle und wirtschaftliche Lösung an. Bei Bedarf setze ich Ihre Interessen aber auch in längeren Prozessen vor Gericht durch.

Langjährige Erfahrung

  • Rechtsanwalt seit 1998
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2002
  • Mitglied im Deutschen Anwaltverein
  • Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht