Das Europarecht dringt immer tiefer und immer spürbarer in das "tägliche" Arbeitsrecht ein. Noch sind nur wenige Arbeitgeber überhaupt für das Thema der mittelbaren und unmittelbaren Diskriminierung sensibilisiert. Im Gegensatz dazu haben sich auf Seiten der Arbeitnehmer schon einige "Experten" herausgebildet. Das BAG hat am 23.08.2012 (leider erst in NZA 1/2013 veröffentlicht) folgenden Fall entschieden: Per Stellenanzeige wurde ein freiberuflicher Mitarbeiter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der deutlich älterer Kläger bewarb sich und wurde nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Mit dem Hinweis auf Diskriminierung wegen Alters verlangte der Bewerber klageweise Schadenersatz in Höhe von stattlichen 26400€! Dass die Ausschreibung eine Einladung zur Klage ist, liegt auf der Hand. Neben der fehlerhaften Ausschreibung muss aber auch noch eine Benachteiligung des Bewerbers eintreten. "Die Benachteiligung liegt in der Versagung einer Chance." Die Klage wurde an das LAG zurück verwiesen, da bisher nicht aufgeklärt wurde, ob der Bewerber wegen einer sonstigen fehlenden Eignung ncht eingeladen wurde. Sollte sich im weiteren Verlauf der Sache nun herausstellen, dass der Bewerber erstklassig qualifiziert ist und er tatsächlich nur deshalb keine Chance bekommen hat, weil er das Arbeitgeberkriterium des Alters nicht erfült hat, dann wird dieser Fehler teuer! Merke: Stellenausschreibungen wollen wohl vormuliert werden! Im Zweifel einen Bewerber lieber einladen. Bewirbt sich jemand, der deutlich aus dem Raster fällt, empfiehlt sich ein Telefonat mit dem Anwalt!