Fristlose Kündigung

Patientenbild auf FB veröffentlicht

Eine Krankenschwester veröffentlich ein Patientenbild auf Facebook. Eigentlich ein Grund zur außerordentlichen Kündigung?! Nach der Wertung des LAG Berlin-Brandenburg ein "Ja, ABER..."

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte sich mit dem Fall einer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin zu beschäftigen, die Bilder eines Patienten (Kind) auf ihrem Facebook Account veröffentlich hatte. Der Arbeitgeber hatte nach Kenntnis dieser Umstände die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, erklärt.

Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit der Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht erklärte in einem Urteil die Kündigung (die außerordentliche und auch die ordentliche Kündigung) für rechtsunwirksam! Diese Einschätzung wurde durch das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11.04.2014 bestätigt!

Einmal mehr zeigt sich, dass die Hürden für eine fristlose Kündigung durch die Arbeitsgerichte extrem hoch gelegt werden. Die Gerichte unterscheiden sehr deutlich danach, ob der Vorwurf gegenüber dem Arbeitnehmer grundsätzlich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Dieser Umstand wurde im vorliegenden Falle bejaht, da in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt wurden.

Dann kommt aber eine für den Arbeitgeber kaum abzuschätzende Abwägung als Korrekturmaßnahme zum Tragen. Das Gericht beurteilt nämlich „nach den Umständen des Einzelfalles“, ob nicht auch eine Abmahnung ausreichend gewesen sei. Mit dieser wachsweichen Korrektur ist der Arbeitgeber relativ hilflos ausgeliefert.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben vorliegend ausgeführt, das fotografierte Kind sei anhand der Fotographien nicht zu identifizieren und auch das Krankenhaus als Arbeitgeber aus den Fotos nicht zu ermitteln. Die Arbeitnehmerin habe eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut, dem sie Ausdruck verliehen habe. Die Veröffentlichung der Bilder sei geeignet gewesen, den Betrachter für das Kind einzunehmen.

Unter Abwägung aller Umstände könne vom Arbeitgeber erwartet werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Dieses Urteil kann bedenkenlos in der Rubrik „unglaublich, aber wahr“, abgelegt werden.

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