Verdachtskündigung

Beginn der Zwei-Wochen-Frist

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits am 20.03.2014 in einer erst jetzt in der Fachpresse veröffentlichten Entscheidung umfangreich zur Frage der Notwendigkeit einer Anhörung des Arbeitnehmers vor dem Ausspruch einer Verdachtskündigung Stellung genommen.

Die Problemschilderung einer sogenannten Verdachtskündigung ist in der Praxis nicht selten. Dem Arbeitgeber fließen zwar Informationen zu, aus denen sich ein Kündigungsrecht ergeben könnte. Manche dieser Informationen sind jedoch für den Arbeitgeber nicht beweisbar und taugen daher für eine abschließende Willensbildung zum Ausspruch einer Kündigung nicht.

Diese etwas unbefriedigende Konstellation beobachten wir in der Regel bei Sachverhalten, die eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen könnten.

Aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsprechung schon seit langem immer wieder darauf hinweist, dass eine Kündigung dem „Ultima-Ratio-Prinzip“ folgen muss, haben wir unseren Mandanten immer wieder geraten, die Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung zumindest anzuhören.

Das BAG hatte sich jetzt mit diesem Thema zu befassen und hat in dankenswert umfangreicher Weise Stellung genommen und viele offene Fragen nunmehr beantwortet.

So stellt das BAG ausdrücklich klar, dass eine auf bloßen Verdacht einer Pflichtverletzung gestützte Kündigung ohne vorherige Anhörung jedenfalls unwirksam ist. Dies scheint zunächst ein scharfes Schwert, wird durch das Bundesarbeitsgericht jedoch dann konkretisiert. Die wichtigste Feststellung in diesem Zusammenhang ist die Wertung des BAG, das die 2-wöchige Frist des § 626 (2) BGB während dieser „weiteren Ermittlungen“ des Arbeitgebers nicht zu laufen beginnt. Gerade hier gab es in der Praxis immer wieder Unsicherheiten, die nun beseitigt sind.

Aus der Praxis wissen wir, dass Arbeitnehmer gerade in Fällen einer drohenden Kündigung oftmals ärztliche Atteste vorlegen, die eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Auch diese Taktik hat das BAG in seine Entscheidung mit einbezogen und festgestellt, dass ein Arbeitnehmer auch schriftlich angehört werden und ihm zur Rückäußerung eine kurze Frist gesetzt werden kann. Diese „darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen“. Damit wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen, sich hinter seiner angeblichen Erkrankung oder seinem in dieser Lage schon bestellten Prozessbevollmächtigten zu verstecken.

Bleibt eine Stellungnahme des Arbeitnehmers aus, gilt dies nach der jetzt veröffentlichten Rechtsprechung des BAG trotzdem als Anhörung. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Kündigung sind damit auch in dem Falle erfüllt, indem der Arbeitnehmer nicht oder nicht rechtzeitig antwortet.

Für die Praxis gilt also der Merksatz, dass ein Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung, insbesondere einer außerordentlichen Kündigung, immer angehört werden muss.

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