
Video mit Mitarbeiter
Video auf der Homepage
Das Bundesarbeitsgericht hat Ende Februar 2015 in einem interessanten Fall betreffend Videoaufnahmen von Arbeitnehmern entschieden. Der Arbeitgeber hatte für die Verwendung auf der Homepage einen kleinen Werbefilm produzieren lassen. Hierzu hatte er zuvor von den im Video zu sehenden Arbeitnehmern schriftliche Einverständniserklärungen eingeholt.
Etwa 3 Jahre nach der Produktion des Videos schied einer der darin zu sehenden Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus. Er verlangte nach seinem Ausscheiden vom Arbeitgeber, dieses Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Zudem verlangte er zukünftige Unterlassung weiterer Veröffentlichungen und Schmerzensgeld. Die Klage ging durch 3 Instanzen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schließlich zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Dieser war dadurch im Vorteil, dass er sich eine schriftliche Einwilligungserklärung hatte geben lassen. An diese konnte oder wollte sich der Arbeitnehmer im Rahmen des von ihm geführten Prozesses nicht mehr erinnern. Jedenfalls würde er eine solche Erklärung jedoch widerrufen. Das BAG entschied, dass er für eine solche „gegenläufige Ausübung seiner Rechts auf informationelle Selbstbestimmung“ einen plausiblen Grund benennen müsse. Einen solchen plausiblen Grund konnte der Arbeitnehmer offensichtlich über 3 Instanzen hinweg nicht vorbringen. Daher verblieb es bei seiner schriftlich erteilten Einwilligung und das Video darf auch weiter gezeigt werden. [BAG mit Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13].